Schwerbehinderung nach Herzinfarkt: GdB-Tabelle, Antrag und Ihre Rechte

Inhaltsverzeichnis

Für das Versorgungsamt zählt nicht, wie dramatisch der Herzinfarkt war, sondern was er dauerhaft hinterlassen hat. Diese Unterscheidung überrascht viele Betroffene: Ein schwerer Infarkt mit gut erholter Herzleistung kann zu einem niedrigen Grad der Behinderung (GdB) führen, während eine bleibende Herzschwäche nach einem scheinbar kleineren Ereignis eine Schwerbehinderung begründen kann. Dieser Ratgeber erklärt, welche Werte die amtliche GdB-Tabelle für Herzerkrankungen vorsieht, wie Herzinfarkt, Stent, Bypass, Defibrillator und psychische Folgen bewertet werden, wie Sie den Antrag erfolgreich stellen und welche Rechte und Nachteilsausgleiche Ihnen je nach GdB zustehen.

Was bedeutet eine Schwerbehinderung nach einem Herzinfarkt?

Nach einem akuten Herzinfarkt entscheidet nicht die Diagnose über eine Anerkennung, sondern die verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigung. Wer sich gut erholt und im Alltag sowie im Beruf weitgehend uneingeschränkt belastbar ist, erhält in der Regel keinen oder nur einen geringen GdB. Bleiben dagegen eine verminderte Herzleistung, Belastungsbeschwerden, Herzrhythmusstörungen oder psychische Folgen bestehen, kann das Versorgungsamt einen höheren GdB feststellen.

Rechtsgrundlage ist das Neunte Sozialgesetzbuch. Nach § 2 SGB IX gelten Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 als schwerbehindert, sofern sie in Deutschland wohnen, sich gewöhnlich hier aufhalten oder hier arbeiten. Das Feststellungsverfahren und der Ausweis sind in § 152 SGB IX geregelt. Liegt der GdB darunter, etwa bei 20, 30 oder 40, besteht eine Behinderung ohne Schwerbehinderteneigenschaft. Auch dann gibt es bereits Rechte, zum Beispiel den steuerlichen Pauschbetrag oder ab einem GdB von 30 die Möglichkeit einer Gleichstellung.

Wichtig zu wissen: Der GdB misst keine Krankheit, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er ist auch keine Prozentangabe einer „Erwerbsminderung“ und sagt nichts darüber aus, wie viel Sie noch arbeiten können. Zudem müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen; kurzfristige Einschränkungen in der Akutphase zählen nicht.

Die GdB-Tabelle beim Herzinfarkt: Was die Versorgungsmedizin-Verordnung vorsieht

Die Bewertung richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, umgangssprachlich GdB-Tabelle genannt. Für den Herzinfarkt hält die Verordnung ausdrücklich fest, dass sich der GdB nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung richtet. Maßstab ist also die Belastbarkeit des Herzens im Alltag, die Ärzte unter anderem mit dem Belastungs-EKG (Ergometrie) messen. Die Verordnung unterscheidet vier Stufen:

GdB bei Herzerkrankungen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B, Nr. 9.1.1)
Leistungsbeeinträchtigung Beispiele aus Alltag und Ergometrie GdB
keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung keine Beschwerden auch bei stärkerer Belastung, etwa sehr schnellem Gehen oder schwerer körperlicher Arbeit; keine Einschränkung der Sollleistung im Belastungs-EKG 0–10
bei mittelschwerer Belastung Beschwerden etwa bei forschem Gehen (5–6 km/h) oder mittelschwerer körperlicher Arbeit; Beschwerden und krankhafte Messwerte bei 75 Watt 20–40
bereits bei alltäglicher leichter Belastung Beschwerden etwa beim Spazierengehen (3–4 km/h), Treppensteigen bis zu einem Stockwerk oder leichter körperlicher Arbeit; Beschwerden und krankhafte Messwerte bei 50 Watt 50–70; mit gelegentlichen, vorübergehend schweren Dekompensationen 80
bereits in Ruhe Beschwerden in Ruhe (Ruheinsuffizienz) 90–100

Die Tabelle ist kein Automatismus. Das Versorgungsamt wertet alle vorliegenden Befunde aus, etwa die Pumpfunktion im Herzultraschall, Belastungstests, Rhythmusstörungen und die geschilderten Beschwerden. Wer ärztlich festgestellt wurde, schon bei leichten Alltagsbelastungen eingeschränkt zu sein, kann die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichen. Nach einem gut behandelten Infarkt ohne Restbeschwerden liegt der GdB dagegen häufig im untersten Bereich.

Welcher GdB ergibt sich bei Herzinfarkt und Stent?

Ein Stent hält das verschlossene Herzkranzgefäß dauerhaft offen und ist heute die häufigste Behandlung beim Infarkt; der Ratgeber zum Stent nach Herzinfarkt erklärt das Verfahren. Der Eingriff selbst begründet keinen GdB. Die Verordnung stellt klar, dass auch nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen allein die bleibende Leistungsbeeinträchtigung zählt. Wer mit Stent beschwerdefrei und voll belastbar ist, liegt meist im Bereich 0 bis 10. Treten weiterhin Beschwerden bei mittelschwerer Belastung auf, kommen 20 bis 40 in Betracht.

Schwerbehindertenausweis nach Bypass-OP: Welcher GdB ist möglich?

Für die Bypass-Operation gilt derselbe Grundsatz: Bewertet wird das Ergebnis, nicht die Größe des Eingriffs. Viele Patienten sind nach der Operation und der anschließenden Reha wieder gut belastbar und erhalten keinen oder einen niedrigen bis mittleren GdB. Hat der Infarkt jedoch größere Teile des Herzmuskels geschädigt und bleibt eine deutliche Herzschwäche zurück, sind Werte ab 50 und damit ein Schwerbehindertenausweis möglich. Da die Belastbarkeit nach einer Bypass-OP oft erst nach Wochen bis Monaten beurteilt werden kann, ist ein Antrag mit Befunden nach Abschluss der Reha meist aussagekräftiger.

Sonderfälle: Defibrillator, Schrittmacher, Herzklappe

Für einige Behandlungen nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung feste Mindestwerte oder eigene Bewertungen:

  • Implantierter Defibrillator (ICD): wenigstens 50. Ein ICD wird nach einem Infarkt eingesetzt, wenn ein erhöhtes Risiko für lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen besteht. Damit ist die Schwelle zur Schwerbehinderung erreicht.
  • Herzschrittmacher: 10, sofern keine weiteren Beeinträchtigungen der Herzleistung vorliegen.
  • Herzklappenprothese: nicht niedriger als 30.
  • Herztransplantation: 100 für eine zweijährige Heilungsbewährung, danach nicht niedriger als 70.

Weitere Beeinträchtigungen der Herzleistung werden jeweils zusätzlich berücksichtigt.

Psychische Folgen fließen mit ein

Viele Betroffene entwickeln nach dem Infarkt Ängste, eine Depression oder Traumafolgen. Auch diese Beeinträchtigungen werden bewertet, wenn sie dauerhaft bestehen und ärztlich oder psychotherapeutisch dokumentiert sind. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht für leichtere psychische Störungen 0 bis 20 vor, für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 30 bis 40 und für schwere Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 und mehr. Welche seelischen Reaktionen nach einem Infarkt häufig sind und was hilft, erklärt der Ratgeber zur Angst nach dem Herzinfarkt.

GdB bei mehreren Krankheiten: Wie der Gesamt-GdB berechnet wird

Nach einem Herzinfarkt bestehen oft weitere Erkrankungen, etwa Diabetes, Bluthochdruck mit Organfolgen, eine Nierenerkrankung oder eine Depression. Das Versorgungsamt stellt dann für jede Funktionsbeeinträchtigung einen Einzel-GdB fest und bildet daraus einen Gesamt-GdB. Dabei gilt:

  • Keine Addition: Die Einzelwerte werden nicht zusammengezählt. Ein Herz-GdB von 40 und ein Diabetes-GdB von 30 ergeben also nicht automatisch 70.
  • Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert. Anschließend wird geprüft, ob und wie stark weitere Beeinträchtigungen das Gesamtausmaß erhöhen.
  • Leichte Störungen zählen selten: Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen von Ausnahmefällen abgesehen nicht zu einer Erhöhung; auch bei einem Einzel-GdB von 20 ist eine Erhöhung vielfach nicht gerechtfertigt.
  • Überschneidungen werden berücksichtigt: Wirken sich zwei Erkrankungen auf dieselben Lebensbereiche aus, erhöhen sie den Gesamt-GdB weniger, als wenn sie unterschiedliche Bereiche betreffen.

Online-„GdB-Rechner“ können deshalb nur eine grobe Orientierung geben. Die tatsächliche Bewertung ist eine Gesamtschau im Einzelfall. Ähnliche Grundsätze gelten übrigens bei anderen Erkrankungen; wer sich parallel mit einem Schlaganfall befasst, findet Details im Ratgeber zur Schwerbehinderung nach einem Schlaganfall.

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Antrag auf Schwerbehinderung nach dem Herzinfarkt: So gehen Sie vor

Den Antrag auf Feststellung des GdB stellen Sie beim Versorgungsamt, in manchen Bundesländern heißt die Stelle Amt für Soziales, Landesamt für Soziales oder die Aufgabe liegt bei Kreis und Stadt. Antrag und Verfahren sind kostenfrei. Die meisten Länder bieten Formulare zum Download oder einen Online-Antrag an.

Checkliste: Diese Unterlagen stärken Ihren Antrag

  • Entlassungsbericht des Krankenhauses aus der Akutphase
  • Entlassungsbericht der Reha beziehungsweise Anschlussrehabilitation
  • aktuelle kardiologische Befunde, insbesondere zur Pumpfunktion (Ejektionsfraktion) und zur Belastbarkeit
  • Ergebnisse von Belastungs-EKG, Spiroergometrie, Herzultraschall oder Langzeit-EKG
  • Befunde weiterer Fachärzte, zum Beispiel zu Diabetes, Nierenfunktion oder psychischen Folgen
  • eine Liste aller behandelnden Ärzte mit Anschrift und eine Entbindung von der Schweigepflicht, damit das Amt Befunde anfordern kann

Beschreiben Sie im Antrag möglichst konkret, welche Alltagstätigkeiten Ihnen schwerfallen, zum Beispiel wie viele Treppenstufen Sie ohne Pause schaffen oder ab welcher Gehstrecke Atemnot auftritt. Da die GdB-Tabelle genau solche Belastungsstufen beschreibt, sind diese Angaben für die Bewertung hilfreich. Bitten Sie Ihren Kardiologen, die Belastungsgrenze im Befund ausdrücklich zu dokumentieren.

Ablauf, Dauer und Gültigkeit

Das Versorgungsamt wertet die Unterlagen in der Regel nach Aktenlage aus; eine persönliche Untersuchung ist eher die Ausnahme. Die Bearbeitung dauert je nach Bundesland und Fall meist mehrere Wochen bis einige Monate. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit dem festgestellten GdB, gegebenenfalls Merkzeichen und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Ab einem GdB von 50 wird zusätzlich der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Er wird in der Regel befristet, längstens für fünf Jahre; ist keine wesentliche Änderung zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden.

Der richtige Zeitpunkt

Sinnvoll ist ein Antrag, wenn absehbar ist, welche Beeinträchtigungen auf Dauer bleiben, typischerweise nach Abschluss der Reha mit aktuellen Befunden. Bei einem zu frühen Antrag fehlen oft die Befunde, die die dauerhafte Einschränkung belegen. Ein Hinweis zur Rückwirkung: Der GdB wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. Auf Antrag kann er auch für einen früheren Zeitpunkt festgestellt werden, wenn Sie dafür ein besonderes Interesse glaubhaft machen, etwa aus steuerlichen Gründen.

Merkzeichen beim Herzinfarkt: Welche kommen infrage?

Neben dem GdB kann das Versorgungsamt Merkzeichen feststellen. Sie stehen als Kürzel im Ausweis und eröffnen zusätzliche Nachteilsausgleiche. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen zur Mobilität sind in § 229 SGB IX geregelt. Für Herzpatienten relevant sind vor allem:

  • Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr): kommt bei Herzerkrankungen in Betracht, wenn die Herzleistung so stark eingeschränkt ist, dass bereits alltägliche leichte Belastungen Beschwerden auslösen und ortsübliche Wegstrecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu Fuß bewältigt werden können.
  • Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): bei Herzerkrankungen selten, etwa bei schwerster Herzschwäche mit Beschwerden schon in Ruhe.
  • Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson): setzt voraus, dass zusätzlich ein Merkzeichen wie G, aG oder H vorliegt und Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Ein GdB von 100 allein reicht nicht.
  • Merkzeichen H (Hilflosigkeit): nur, wenn Sie für alltägliche Verrichtungen dauerhaft in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigen.

Für die meisten Herzinfarkt-Patienten ist allenfalls das Merkzeichen G realistisch, und das auch nur bei ausgeprägter Herzschwäche. Wer nach dem Infarkt wieder normal mobil ist, erhält kein Merkzeichen, kann aber die übrigen Nachteilsausgleiche nutzen.

Schwerbehinderung mit GdB 50: Vorteile und Nachteilsausgleiche im Überblick

Welche Rechte Ihnen zustehen, hängt vom festgestellten GdB und von Merkzeichen ab. Die wichtigsten Stufen:

Nachteilsausgleiche nach Grad der Behinderung und Merkzeichen
Stufe Voraussetzung Wesentliche Rechte
GdB 20 bis 40 Feststellung durch das Versorgungsamt steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag
GdB 30 oder 40 mit Gleichstellung zusätzlich Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit besonderer Kündigungsschutz, Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes; kein Zusatzurlaub
GdB ab 50 (Schwerbehinderung) Feststellung, Schwerbehindertenausweis besonderer Kündigungsschutz, fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei Fünftagewoche, Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen, höherer Pauschbetrag, unter Voraussetzungen frühere Altersrente
Merkzeichen G erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit wahlweise Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent oder Nutzung des Nahverkehrs mit Wertmarke
Merkzeichen aG oder H außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit Befreiung von der Kfz-Steuer, Nahverkehr mit Wertmarke (bei H kostenlos, bei aG kostenpflichtig, siehe § 228 SGB IX); bei aG zusätzlich blauer Parkausweis
Merkzeichen B regelmäßige Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln nötig unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr

Im Arbeitsleben

Schwerbehinderte Beschäftigte genießen nach Ablauf von sechs Monaten im Arbeitsverhältnis besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts beziehungsweise Inklusionsamts. Hinzu kommen Zusatzurlaub, das Recht, auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden, und ein Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Gleichgestellte erhalten den Kündigungsschutz und Hilfen am Arbeitsplatz, aber keinen Zusatzurlaub. Die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit, nicht beim Versorgungsamt. Voraussetzung ist ein GdB von 30 oder 40 und dass Sie ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Wie Sie nach dem Infarkt Schritt für Schritt in den Beruf zurückfinden, erklärt der Ratgeber Arbeiten nach Herzinfarkt.

Steuern

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz steht Ihnen ab einem GdB von 20 zu und steigt in Zehnerschritten:

Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr nach Grad der Behinderung
GdB Pauschbetrag GdB Pauschbetrag
20 384 Euro 70 1.780 Euro
30 620 Euro 80 2.120 Euro
40 860 Euro 90 2.460 Euro
50 1.140 Euro 100 2.840 Euro
60 1.440 Euro Merkzeichen H 7.400 Euro

Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, etwa ab einem GdB von 80 oder ab einem GdB von 70 mit Merkzeichen G. Das Versorgungsamt übermittelt die Feststellung in der Regel elektronisch an die Finanzverwaltung; prüfen Sie dennoch, ob der Pauschbetrag in Ihrem Steuerbescheid berücksichtigt ist.

Rente

Mit anerkannter Schwerbehinderung und mindestens 35 Versicherungsjahren können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Für ab 1964 Geborene ist sie mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich, frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregeln. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Die Altersrente ist nicht zu verwechseln mit der Erwerbsminderungsrente, über die die Rentenversicherung in einem eigenen Verfahren nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entscheidet.

Vorsorge über staatliche Leistungen hinaus

Der Behinderten-Pauschbetrag ersetzt kein Einkommen. Prüfen Sie in einer kostenlosen Bedarfsanalyse, wie Sie Ihre Familie bei einer schweren Erkrankung absichern.

Widerspruch und Änderungsantrag: Wenn der GdB zu niedrig ausfällt

Nicht selten stuft das Versorgungsamt die Beeinträchtigungen niedriger ein, als Betroffene sie im Alltag erleben. Häufig liegt das daran, dass die eingereichten Befunde die tatsächliche Belastungsgrenze nicht ausreichend abbilden.

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Begründen Sie konkret, welche Beeinträchtigungen nicht oder zu gering berücksichtigt wurden, und fügen Sie neue Befunde bei. Sie können außerdem Akteneinsicht beantragen, um die Begründung des Amtes nachzuvollziehen. Bleibt es bei der Entscheidung, steht die Klage vor dem Sozialgericht offen. Das Verfahren ist für Sie gerichtskostenfrei; Kosten können nur für eigene anwaltliche Vertretung oder ein Gutachten eines Arztes Ihrer Wahl entstehen, das Sie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz beantragen können. Unterstützung bieten Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD, Fachanwälte für Sozialrecht sowie die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand später, etwa durch eine fortschreitende Herzschwäche, einen weiteren Infarkt oder neue Erkrankungen, können Sie jederzeit einen Änderungsantrag stellen, umgangssprachlich Verschlimmerungsantrag. Bedenken Sie dabei: Das Amt prüft dann den gesamten Gesundheitszustand neu. Hat sich etwas gebessert, kann der GdB im Ergebnis auch sinken. Umgekehrt kann das Versorgungsamt von sich aus eine Herabsetzung prüfen, wenn sich der Zustand dauerhaft verbessert hat.

Warum der Schwerbehindertenausweis Ihre Finanzen nicht absichert

An dieser Stelle gehört Ehrlichkeit dazu: Ein Schwerbehindertenausweis ist mit keiner laufenden Geldleistung verbunden. Steuervorteile, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz mildern Nachteile, ersetzen aber kein Einkommen und decken auch keine Mehrkosten, etwa für eine berufliche Neuorientierung oder Umbauten.

Wer nach einem Infarkt nicht mehr voll arbeiten kann, stützt sich staatlich vor allem auf Krankengeld, Leistungen der Reha und gegebenenfalls die Erwerbsminderungsrente. Diese Leistungen ersetzen meist nur einen Teil des bisherigen Einkommens. Die Differenz zum tatsächlichen Bedarf ist die Versorgungslücke bei schweren Erkrankungen, und sie entsteht unabhängig davon, ob ein GdB festgestellt wird. Private Vorsorge kann sie verkleinern: an erster Stelle eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ergänzend eine Schwere-Krankheiten-Versicherung, die bei im Vertrag definierten Diagnosen wie dem Herzinfarkt eine vereinbarte Summe zahlt, meist als Einmalleistung statt monatlicher Rente. Wie der Herzinfarkt in solchen Tarifen definiert ist, erläutert der Ratgeber Herzinfarkt und Schlaganfall absichern. Ein solcher Schutz muss vor dem ersten Ereignis bestehen; nach einem Infarkt ist ein Neuabschluss meist nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Wer bereits ausreichend über eine Berufsunfähigkeitsversicherung und Rücklagen abgesichert ist, braucht nicht zwingend zusätzlichen Schutz.

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Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich nach einem Herzinfarkt automatisch einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Weder der Infarkt noch ein Stent oder eine Bypass-Operation führen automatisch zu einer Anerkennung. Sie müssen einen Antrag beim Versorgungsamt stellen, und entscheidend ist die bleibende Leistungsbeeinträchtigung. Erst ab einem festgestellten GdB von 50 wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Welcher GdB ist nach einem Herzinfarkt mit Stent üblich?

Das hängt allein von der verbliebenen Belastbarkeit ab. Ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung 0 bis 10 vor, bei Beschwerden unter mittelschwerer Belastung 20 bis 40, bei Beschwerden schon bei alltäglicher leichter Belastung 50 bis 70. Der Stent selbst erhöht den GdB nicht.

Bekomme ich mit einem implantierten Defibrillator einen Schwerbehindertenausweis?

In der Regel ja. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ist nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen. Damit ist die Schwelle zur Schwerbehinderung erreicht. Weitere Beeinträchtigungen der Herzleistung werden zusätzlich berücksichtigt.

Werden mehrere Erkrankungen beim GdB zusammengezählt?

Nein. Das Versorgungsamt bildet einen Gesamt-GdB, der die Gesamtauswirkung aller Beeinträchtigungen widerspiegelt. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamtwert in der Regel nicht, auch bei 20 ist eine Erhöhung oft nicht gerechtfertigt.

Ist der GdB dasselbe wie eine Erwerbsminderung?

Nein. Der GdB wird vom Versorgungsamt nach dem SGB IX festgestellt und beschreibt Beeinträchtigungen der Teilhabe. Über eine Erwerbsminderungsrente entscheidet die Deutsche Rentenversicherung danach, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können. Beide Verfahren laufen getrennt und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Gilt der besondere Kündigungsschutz schon ab der Antragstellung?

Grundsätzlich muss die Schwerbehinderung oder Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt oder offensichtlich sein. Unter Umständen greift der Schutz auch bei einem laufenden Verfahren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Zudem gilt er erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Bei einer drohenden Kündigung sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen, etwa bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft.

Kann der GdB wieder herabgesetzt werden?

Ja. Bessert sich Ihr Gesundheitszustand dauerhaft, etwa durch erfolgreiche Behandlung und wiederhergestellte Belastbarkeit, kann das Versorgungsamt den GdB herabsetzen. Auch bei einem Änderungsantrag wird der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet. Bei einer Verschlechterung können Sie jederzeit einen Änderungsantrag mit aktuellen Befunden stellen.

Was kostet das Feststellungsverfahren?

Antrag, Bescheid und Widerspruch sind kostenfrei. Auch das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie gerichtskostenfrei. Eigene Kosten entstehen nur, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder ein Gutachten eines Arztes Ihrer Wahl beantragen, dessen Kosten Sie zunächst vorstrecken müssen.

Fazit: Anerkennung beantragen, Vorsorge nicht vergessen

Eine Schwerbehinderung nach einem Herzinfarkt ist möglich, aber kein Automatismus. Entscheidend ist allein die bleibende Belastbarkeit: Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht ohne wesentliche Einschränkung 0 bis 10 vor, bei Beschwerden unter mittelschwerer Belastung 20 bis 40 und ab Beschwerden bei alltäglicher leichter Belastung 50 und mehr. Ein implantierter Defibrillator begründet für sich bereits einen GdB von wenigstens 50. Stellen Sie den Antrag mit vollständigen, aktuellen kardiologischen Befunden, beschreiben Sie Ihre Alltagseinschränkungen konkret und nutzen Sie bei einem zu niedrigen Bescheid den Widerspruch. Der Ausweis eröffnet wichtige Rechte, zahlt aber kein Geld. Prüfen Sie daher auch, ob Ihre Absicherung eine längere Einkommenslücke trägt: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bildet die Basis, eine Schwere-Krankheiten-Versicherung kann sie ergänzen. Worin sich beide unterscheiden, zeigt der Vergleich BU vs. Schwere-Krankheiten-Versicherung; einen Überblick über Leistungen verschiedener Anbieter bietet unsere Tarifübersicht.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder versicherungsspezifische Beratung. Die Bewertung des Grades der Behinderung erfolgt stets im Einzelfall durch die zuständige Behörde. Bitte besprechen Sie gesundheitliche Fragen mit Ihrem Hausarzt oder Kardiologen und lassen Sie sich in rechtlichen Fragen individuell beraten. Bei akuten Herzbeschwerden wählen Sie den Notruf 112. Stand: 2026.